Corona-Krise – Finanzielle Erleichterungen im Schuldrecht

Nach einem Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht werden sich auch für Verbraucher sowie für Soloselbständige und Kleinunternehmer einige Erleichterungen im Schuldrecht bezüglich der Dauerschuldverhältnisse ergeben:

Verbraucher

Danach hat ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zu Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, steht und der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bin zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn ihm infolge von Umständen, die auf Corona-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das betrifft bspw. Energielieferungsverträge, Leasingverträge, u.a.m..

Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen haben das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Obiges gilt hingegen nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftli-che Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde oder die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.

Falls das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sein sollte, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.

Miet- und Pachtverhältnisse

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Darlehensverträge

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten.

Die in Aussicht stehenden Änderungen bringen einiges an finanziellen Erleichterungen für Verbraucher und Unternehmer mit sich. Was wann für wen genau gilt, welche Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen und welche Ausnahmen es aber auch gibt, darüber berate ich Sie gerne! Anruf genügt unter 0431/9 40 99 oder Sie schreiben eine Mail an hoefer@rechtsanwalt-hoefer.de.